Verstoß gegen Ehrenkodex.
Follow @luxus_businessPresserat: Berichterstattung über Suizid von Robin Williams in "Österreich" verstößt gegen Ehrenkodex
6.Dezember 2014
Redakteur: Tanja Playner
Wien (OTS) - Die Schlagzeile "Selbstmord aus Geldnot" auf der Titelseite der Tageszeitung "Österreich" vom 14.08.2014 sowie der dazugehörige Artikel "Williams: Selbstmord wegen Geldnot" verstoßen laut Senat 1 des Presserats gegen die Punkte 5 und 12 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz bzw. Suizidberichterstattung).
Die kritisierte Berichterstattung betrifft den Suizid des Schauspielers Robin Williams. In der Schlagzeile wird Geldnot als Motiv für den Suizid genannt, im Artikel darüber hinaus auch noch, dass die Geldnot von Scheidungen herrühre; wieviel vom Vermögen des Schauspielers übrig sei, wisse keiner. Des Weiteren wird angemerkt, dass Williams laut einem "Insiders" deshalb Suizid begangen habe, weil er wegen des Scheiterns einer TV-Serie in Depressionen verfallen sei. Zudem wird darüber spekuliert, ob die Ehe von Williams am Ende war. Schließlich wird die Art und Weise des Suizids detailliert geschildert.
Der Senat bewertet diese Berichterstattung einerseits als Verletzung der Persönlichkeitssphäre des Verstorbenen (Punkt 5 des Ehrenkodex), da private Details und Gerüchte (insbesondere über die angeblich zerrüttete Ehe) veröffentlicht wurden. Dabei tut es nichts zur Sache, dass Robin Williams am öffentlichen Leben teilgenommen hat. Auch prominente Personen haben grundsätzlich Anspruch auf Persönlichkeitsschutz, insbesondere in Zusammenhang mit einem Suizid.
Andererseits liegt auch ein Verstoß gegen Punkt 12 des Ehrenkodex vor, wonach es erforderlich ist, über Suizide besonders zurückhaltend zu berichten, so der Senat weiter.
Der Senat ist der Auffassung, dass Medien über das Thema Suizid berichten können und dieses Thema auch nicht tabuisiert werden soll. Aus ethischer Sicht sollten es die Medien jedoch vermeiden, Einzelheiten über den Suizid und Details aus dem Privatleben des Verstorbenen zu veröffentlichen.
Die genaue Schilderung der Suizidmethode birgt laut Senat die Gefahr, dass andere Menschen, die suizidgefährdet sind, die Methode nachahmen. Je weniger Details über einen Suizid veröffentlicht werden, desto geringer ist die Gefahr der Nachahmung.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass manche Printmedien bedauerlicherweise die Grenzen bei der Suizidberichterstattung in letzter Zeit nicht beachten.
Der Senat fordert die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" auf, die vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.
Die Entscheidung im Langtext finden Sie auf der Homepage des Presserates (www.presserat.at).
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUS EIGENER WAHRNEHMUNG
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats auf eigene Initiative ein Verfahren durchgeführt (selbständiges Verfahren aus eigener Wahrnehmung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" nicht Gebrauch gemacht. Bisher hat sich die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.
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